Am Rande: Los von Thüringen ...
... nannte sich eine von 1920/21 bis 1931 existierende Initiative, welche einen Anschluß des Gebiets des ehemaligen Freistaats Sachsen-Meiningen an den Freistaat Bayern erreichen wollte. Diese war schwerpunktmäßig im Bereich um Meiningen aktiv gewesen. U.a. Sonneberger Wirtschaft und Medien waren damals sehr pro Thüringen eingestellt gewesen.
Wechsel des ursprünglichen Landkreises Sonneberg in den Freistaat Bayern
Wir, der Verein Henneberg-Itzgrund-Franken e.V., wendeten uns am 24. September 2015 mit einem Offenen Brief an die Thüringer Landesregierung. Anliegen des Briefes ist es die den Tatsachen entsprechende Anerkennung des heutigen Südthüringen als fränkischer Teil des Freistaats Thüringen zu erreichen. Dazu enthielt der Brief dreizehn konkrete Forderungen und eine durch uns gesetzte Bearbeitungsfrist bis Ende August 2016. Wir haben die betreffenden vier Thüringer Ministerien mehrfach an unseren Offenen Brief erinnert. Außer einzelner Empfangsbestätigungen erhielten wir bis zum 30. August 2016 keine Reaktion. Deshalb haben wir am 31. August 2016, wie im Offenen Brief angekündigt, die Sammlung von Unterschriften gemäß Art 29. GG für einen Wechsel des heutigen Südthüringen in den Freistaat Bayern gestartet. Mehr Informationen dazu finden Sie unter: https://www.henneberg-itzgrund-franken.eu/franken-in-thueringen/.
Aus folgenden Gründen haben wir uns dazu entschlossen dieses Verfahren nur für den Bereich des historischen Kreises Sonneberg zum Stand vom 31. März 1923, also den fränkischen Teil des Landkreises Sonneberg, zu starten:
- Derzeit kann im Freistaat Thüringen südlich des Rennsteigs nur im Landkreis Sonneberg mit einer Mehrheit der Bevölkerung für einen Wechsel in den Freistaat Bayern gerechnet werden.
- Nur der Landkreis Sonneberg hat sich bisher dem Europäischen Wirtschaftsraum der Metropolregion Nürnberg und vollflächig dem Tourismusverband Franken (Tourismusregion Coburg.Rennsteig) angeschlossen und so die Zugehörigkeit zum fränkischen Wirtschafts- und Kulturraum klar dargestellt.
- Der Hauptgrund: Die Beschränkung auf ein Gebiet mit weniger als 50.000 Einwohnern erleichert des Verfahren sehr deutlich bzw. macht dieses erst möglich. Gemäß Art. 29 (7) GG sind hier vorab weder eine Zustimmung der beteiligten Bundesländer noch ein Staatsvertrag zwischen diesen zwingend notwendig.
Sammlungsgebiet
Aus historischer Sicht umfasst das Sammlungsgebiet die heute im Freistaat Thüringen liegenden Orte der hennebergischen
und schaumbergischen und später obersächsischen
Ämter und Gerichte Schalkau, Rauenstein, Sonneberg, Neuhaus (Neuhaus-Schierschnitz) und Neustadt an der Heide (Neustadt bei Coburg).
Es sind also grundsätzlich alle Orte, Ortsteile und Gemarkungen des heutigen Landkreises Sonneberg ausgeschlossen, welche ursprünglich zum
Fürstentum Schwarzburg-Rudolsstadt (Amt Schwarzburg, ab 1832 Amt Oberweißbach) oder zum Herzogtum Sachsen-Saalfeld (Amt Gräfenthal) gehörten.
Wir beachten hier also eine historische Grenzlinie, welche mehr als 1.400 Jahre lang gültig war. Es widerspräche auch den demokratischen
und ethisch-moralischen Prinzipien unseres Vereins, den thüringisch-obersächsischen Norden des heutigen Landkreises Sonneberg für den im
Freistaat Bayern liegenden Teil Frankens zu annektieren.
Theoretisch müsste hier noch der Ortsteil Heid der Stadt Eisfeld mitberücksichtigt werden. Heid ist allerdings bereits Ende des 19. Jhd.,
also noch vor der Gründung des Landes Thüringen, dem Landkreis Hildburghausen zugeordnet worden, so dass wir uns hier für eine
Vereinfachung entschieden haben.
- Gemeinde Bachfeld
- alle Ortsteile
- Gemeinde Föritz
- alle Ortsteile
- Gemeinde Frankenblick
- alle Ortsteile
- Gemeinde Judenbach
- alle Ortsteile
- Stadt Lauscha
- nur folgender Ortsteil: Lauscha
- Stadt Neuhaus am Rennweg
- nur folgende Ortsteile bzw. Gemarkungen: Igelshieb, Limbach, Neumannsgrund, Siegmundsburg und Steinheid
- Gemeinde Neuhaus-Schierschnitz
- alle Ortsteile
- Stadt Schalkau
- alle Ortsteile
- Stadt Sonneberg
- nur folgende Ortsteile: Bettelhecken, Blechhammer, Eschenthal, Georgshütte, Haselbach, Hönbach, Hüttengrund, Hüttensteinach, Köppelsdorf, Malmerz, Mürschnitz, Neufang, Oberlind, Sonneberg, Steinbach, Unterlind und Wehd - Theoretisch gehören auch noch einzelne Anwesen in Friedrichsthal dazu.
- Stadt Steinach
- alle Ortsteile
Rechtliche Grundlagen
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 29
- https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_29.html
Wir beziehen uns inbesondere auf Absatz (7). - Gesetz über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes
- https://www.gesetze-im-internet.de/ggart29abs7g/BJNR013250979.html
Laut unserem Kenntnisstand kommt die Beschränkung auf 10.000 Einwohner in §1 nicht zum Tragen bzw. ist diese nicht rechtswirksam.
Vergleichbare Initiativen
Die einzige uns bekannte ansatzweise vergleichbare Initiative nach Art. 29 GG (7) war der 1993 erfolgte Länderwechsel des Amtes Neuhaus
von Mecklenburg-Vorpommern nach Niedersachsen. Nachdem die Initiative direkt von der wechselwilligen Kommune als solche ausging, haben
diese Angelegenheit die betroffenen Bundesländer offensichtlich sehr unkompliziert per Staatsvertrag geregelt.
Alle anderen uns bekannten bisherigen Verfahren nach Art. 29 GG (7) beruhten auf direkte Initiativen der beteiligten Bundesländer
und wurden so ebenfalls per Staatsvertrag geregelt.
Aktueller Status
Am 30.4.2017 wurde die Unterschriftensammlung beendet. Danach wurden die Unterschriften von den Einwohnermeldeämtern geprüft und bestätigt.
Am 5.7.2017 wurden diese samt Begleitschreiben beim Bundesinnenministerium eingereicht. Es gab daraufhin einigen Schriftverkehr.
Das Bundesinnenministerium verweigert eine Entscheidung über den Antrag. Einziger Knackpunkt ist, ob für Gebiete mit weniger als 50.000
Einwohnern ein Volksbegehren möglich bzw. vorgesehen ist, oder nicht.
Am 20.1.2018 hat die Mitgliederversammlung unseres Vereins beschlossen, unsere Bemühungen um einen Wechsel des Altkreises Sonneberg in
den Freistaat Bayern zu beenden.
Abschließende Bewertung der Rechtssituation
Will ein Gebiet mit weniger als 50.000 Einwohnern ohne Zustimmung der beiden betroffenen Bundesländer das Bundesland wechseln, so ist dies theoretisch nur dann möglich, wenn zuerst eine Verfassungsklage zu Art. 29 GG (7) gestartet wird, welche klärt, ob diese Regelung das Demokratieprinzip in ausreichender Form berücksichtigt. Ein solches Verfahren würde sich vermutlich über mehrere Jahre hinziehen. Somit hat sich zumindest unsere Ansicht bestätigt, dass die Rechtslage nicht eindeutig ist.
Fazit
Der Thüringer Landespolitik haben wir mit der Klärung dieser Frage einen Gefallen getan: Seitdem ist klar, dass Drohungen mit Wechsel nach Bayern, wie zuletzt Ende 2012 und 2013 im Zusammenhang mit einer Diskussion um eine Kreisgebietsreform von Landräten unserer Region geäußert, nur wenig Substanz besitzen.